Familienrecht

Familienrecht

Familienrechtsstreitigkeiten sind im Unterschied zu Streitigkeiten der anderen Rechtsgebiete zumeist stark emotional belastet. Hier ist es sehr wichtig, einen „kühlen Kopf“ zu bewahren und überlegt zu handeln.
Als Rechtsanwältin und Notarin und zugleich als Fachanwältin im Familienrecht bin ich sowohl darauf spezialisiert, Sie fachanwaltlich zu beraten, Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen, wie aber auch als Notarin für Sie im Familienrecht notarielle Tätigkeiten vorzunehmen.

Meine fachanwaltlichen Tätigkeiten

Sie bei der Trennung und Scheidung und allen damit zusammenhängenden Fragen zu beraten und gerichtlich wie auch außergerichtlich zu vertreten.

Die Verteilung des Hausrats gelingt den meisten sich trennenden Ehepaaren mit wenig Emotionen. Mit viel mehr Emotionen und daher weitaus weniger erfolgreich sind die Ehepaare in der Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, wenn sie gemeinsame minderjährige Kinder haben. Dabei stellt sich oft die Frage, bei welchem Elternteil die gemeinsamen minderjährigen Kinder verbleiben sollen oder gar wollen. Oftmals wird vor dem Familiengericht darüber verhandelt, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Dabei bekommt das minderjährige Kind seinerseits einen Verfahrensbeistand an seine Seite gestellt, damit auch die Rechte des Kindes wahrgenommen werden. Die Familiengerichte beauftragen im Regelfall nur sehr erfahrene Rechtanwälte als Verfahrensbeistand. Als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht werde ich sehr häufig von vielen Familiengerichten als Verfahrensbeistand für die minderjährigen Kinder bestellt.

Mit der Scheidung gehen beide Partner auch in finanzieller Hinsicht eigene Wege. Sollte es bei Ihnen zur Trennung oder Scheidung kommen, stellt sich deshalb auch für Sie die Frage, ob und wie viel UnterhaltSie für die Kinder und für sich als Ehegatte von ihrem Ehegatten bekommen werden oder aber auch, ob Sie derjenige oder diejenige sind, die Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu zahlen hat. Die Berechnung des Kindesunterhalts orientiert sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Berechnung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts ist bei weitem komplizierter. Daher unterstütze ich Sie als Fachanwältin für Familienrecht gerade in solchen komplexen und schwierigen Fragen.

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel im so genannten Scheidungsverbund durchgeführt. Im laufenden Scheidungsverfahren begleite ich Sie auch rund um die Fragen des Versorgungsausgleichs.

Auch rund um die Fragen des Zugewinnausgleichs im Zuge der Scheidung oder nach der Scheidung berate und vertrete ich Sie gerichtlich und außergerichtlich. Dazu gehört die Berechnung des entstandenen Zugewinns und des Zugewinnausgleichs.

Ein immer wichtiger werdender Bereich des Familienrechts ist der Elternunterhalt. Wenn die Eltern älter und bedürftig werden und damit ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr selber aufbringen können, bekommen sie in aller Regel staatliche Unterstützung. Es können Kosten für eine eventuelle Heimunterbringung entstehen, die die Eltern selber nicht mehr zahlen können. Dann kann es passieren, dass Sie als Kind des bedürftigen Elternteils zum vom staatlichen Sozialhilfeträger zum Elternunterhalt herangezogen werden. Auch dieser Bereich gehört zu meinen fachanwaltlichen Tätigkeiten.

Ebenso gehören Trennungen und Scheidungen mit Auslandsbezug zu meinen fachanwaltlichen Tätigkeiten. Hierzu zählen insbesondere die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile oder die Anerkennung der deutschen Scheidungsbeschlüsse in einem anderen ausländischen Staat, wie zum Beispiel der Türkei. In Zusammenarbeit mit qualifizierten Rechtsanwälten im Ausland unterstütze ich Sie fachanwaltlich.

Meine notariellen Tätigkeiten

Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen

In einer solchen Vereinbarung können Sie vor mir als Notarin den Güterstand der Gütertrennung (mit oder ohne Modifikationen) wählen, Regelungen betreffend der ehelichen Wohnung und zur Verteilung des Hausrats treffen. Die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens (Übernahme der Immobilie durch einen Ehegatten, Schuldübernahme, Trennung des Kapitalvermögens, usw.) vornehmen, sowie Regelungen zu Unterhaltszahlungen und des Sorgerechts bei gemeinsamen Kindern und ebenso Regelungen zum Ehegattenunterhalt oder Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt, wie aber auch Regelungen zum Versorgungsausgleich oder Verzicht auf den Versorgungsausgleich treffen. Auch können gegenseitiger Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung notariell vereinbart werden und ebenfalls die gegenseitige Einwilligung beider Ehegatten in die Scheidung kann notariell erklärt werden.

Eine solche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erspart Ihnen dann wertvolle Zeit und Nerven, denn durch jede Regelung, die in einer solchen Vereinbarung getroffen wird, wird das gerichtliche Verfahren vereinfacht und verkürzt und dadurch, dass die strittigen Punkte einvernehmlich vorab geregelt sind, wird das Scheidungsverfahren weniger emotional belastet, als alle diese strittigen Punkte in einem so genannten Scheidungsverbund zu verfolgen. Dies erspart nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Geld. Denn der Geschäftswert wird dadurch sowohl beim Rechtsanwalt, als auch bei Gericht viel geringer, als wenn alle Punkte erst noch zwischen den Anwälten oder vor Gericht abgehandelt werden müssen. Dadurch werden die Kosten für die Scheidung insgesamt viel geringer.

Eheverträge

Als Notarin berate ich Sie gerne zum Thema des Ehevertrages, unabhängig davon ob Sie noch verlobt sind oder schon verheiratet sind und Ihren Güterstand wechseln wollen.

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch Ehevertrag können Ehegatten entweder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren oder als vertraglichen Güterstand den Güterstand der Gütertrennung oder den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Der Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden.

Als Notarin kann ich Ihnen als Ihre unparteiische Beraterin die Kenntnis über die genannten Themen vermitteln, einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag ausarbeiten und beurkunden. Dabei nützt Ihnen mein fundiertes Wissen, welches ich als Fachanwältin für Familienrecht erworben habe.

Adoptionen

Ebenso kann ich als Notarin Ihre Erklärungen bei einer Minderjährigen- oder Volljährigenadoption beurkunden. Sprechen Sie mich gerne an, ich bin in diesem Punkt Ihre richtige Ansprechpartnerin.

Vorsorge und Vollmachten

Wenn eine Person handlungs- und entscheidungsunfähig wird, dann kann automatisch keine andere Person für diese Person handeln. Weder der Ehegatte, noch die Kinder, die Eltern oder die Geschwister, auch nicht der Lebensgefährte, Lebenspartner, Freund oder Freundin sind automatisch zum Handeln befugt.

Eine Handlungsunfähigkeit kann spontan eintreten, so zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall oder eine akute Erkrankung wie zum Beispiel Schlaganfall oder Herzinfarkt. Eine Handlungsunfähigkeit kann sich aber auch schon länger abzeichnen, zum Beispiel durch Altersdemenz oder Alzheimer. Eine Handlungsunfähigkeit kann auch durch einen Verkehrsunfall jüngere Menschen tagtäglich treffen.

Im Krankenhaus bekommen Angehörige, wie zum Beispiel der Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Lebensgefährte, Lebenspartner, Freunde, oft keine Auskunft vom Arzt über den Zustand einer handlungsunfähigen Person. Die Ärzte berufen sich hier zu Recht auf ihre ärztliche Schweigepflicht.

Wenn also eine Person plötzlich handlungsunfähig wird, kommt es darauf an, ob diese Person vorher, also vor der Handlungsunfähigkeit, bereits einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilt hat. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte handeln und bekommt auch Auskunft vom Arzt, sofern die Vollmacht vom Inhalt her die benötigten Bereiche umfasst. Sollten Sie bereits eine Bankvollmacht haben, reicht diese bei weitem nicht aus, um alle dann notwendigen Dinge zu erledigen. Eine Generalvollmacht dagegen deckt alle Bereiche ab.

Damit die Generalvollmacht überall im Rechtsverkehr, bei Ärzten, Gerichten, Banken, Behörden, Krankenhäusern, usw., anerkannt und akzeptiert wird, muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Die notariell beurkundete Vollmacht heißt „General- und Vorsorgevollmacht“. Eine solche deckt alle Bereiche und Eventualitäten für jetzt und künftig ab. Dies sowohl im Vermögensbereich, als auch im persönlichen Bereich und im Bereich der Gesundheitssorge wie zum Beispiel die Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht, die Einwilligung in Operationen, den Abschluss eines Heimvertrages, Einwilligung in eine Fixierung oder ein Bettgitter, und vieles andere mehr.

Eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungs– und Patientenverfügung ermöglicht Ihren nahen Angehörigen, denen Sie vertrauen und eine solche Vorsorgevollmacht erteilen, Sie bei einer plötzlich eintretenden Unfallsituation, einer krankheits- oder altersbedingten Veränderung in Ihrer Lebenssituation zu vertreten und Ihren vorher in einer solchen Vollmacht erklärten Wünschen gerecht zu werden.

Mit einer Patientenverfügung kann eine geschäftsfähige Person bereits zu dem Zeitpunkt der Errichtung bestimmen, ob sie lebensverlängernde Maßnahmen zum späteren Zeitpunkt der Sterbesituation wünscht oder nicht. Die geschäftsfähige Person kann bereits mit der Patientenverfügung erklären, dass sie keine sterbensverlängernden Maßnahmen wünscht, so zum Beispiel durch künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr. Sie kann erklären, ob und dass Schmerzmittel zur Linderung der Schmerzen verabreicht werden sollen.

Mit einer Generalvollmacht allein kann der Bevollmächtigte die vorstehenden Dinge nicht bestimmen, da es sich hier um höchstpersönliche Entscheidungen handelt, die man nur selbst treffen kann. Nötig ist deshalb, dass eine Person selbst, solange sie noch geschäftsfähig ist, eine solche Patientenverfügung errichtet.

Eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können notariell beurkundet werden. Der Vorteil einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist neben dem rechtlich einwandfreien Inhalt, dass in der notariellen Urkunde bestätigt wird, dass der Unterzeichner am Tag der Errichtung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung voll geschäfts- und einwilligungsfähig ist. Dadurch werden etwaige Zweifel in der Praxis von vornherein ausgeschlossen. Damit ist die notarielle Urkunde der sicherste Weg, um Ihren Wünschen im Falle der Handlungsunfähigkeit Geltung zu verschaffen.

Als Notarin entwerfe und beurkunde ich für Sie eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.  Sie können dazu meine ausführlichen Hinweise hier herunterladen.

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