Erbrecht

Ihre Fachanwaltkanzlei aus Delmenhorst

Das Erbrecht

Das Erbrecht ist mit seinen rund 460 Paragraphen alleine im Bürgerlichen Gesetzbuch und weiteren rund 40 Paragraphen im Erbschaftsteuergesetz eines der schwierigsten und kompliziertesten Rechtsgebiete. Daher ist es nicht verwunderlich, dass ein jeder von uns Beratungsbedarf im Erbrecht empfindet. Dieser Beratungsbedarf besteht schon vor dem Eintritt des Erbfalles, wenn man sein eigenes Testament regeln möchte, aber erst recht, wenn der Erbfall eines nahen Angehörigen bereits eingetreten ist.

Als Rechtsanwältin und Notarin und zugleich als Fachanwältin im Erbrecht bin ich sowohl darauf spezialisiert, Sie fachanwaltlich zu beraten, Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen, wie aber auch als Notarin für Sie im Erbrecht notarielle Tätigkeiten vorzunehmen.

Meine fachanwaltlichen Tätigkeiten

Oftmals kann sich schon recht früh, also bereits mit dem Eintritt des Erbfalles eine streitige Auseinandersetzung mit den Miterben ergeben. So zum Beispiel, wenn Sie als Miterbe von anderen Erben auf Auskunft oder Erbauseinandersetzung des Nachlasses in Anspruch genommen werden. Es muss dann geklärt werden, wer überhaupt gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden ist und wem welcher Erbteil zusteht. Oder anders herum Sie als (Mit-)Erbe andere Erben selber in Anspruch nehmen müssen, weil Sie ihrerseits keine Auskünfte bekommen oder weil Ihnen, der Ihnen zustehende Erbteil nicht herausgegeben oder übertragen wird. Ich berate und vertrete Sie in der gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

Sehr häufig kommt es vor, dass Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen möchten oder sogar müssen, weil der Erbe ihnen diesen nicht freiwillig bezahlt. Oder Sie werden als Erbe von Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen und wissen nicht, was dem Pflichtteilsberechtigten zusteht und ob diesem überhaupt etwas zusteht. Der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch müssen berechnet werden. Auch in diesem Fall berate und vertrete ich Sie fachanwaltlich. In diesem Zusammenhang bekommen Herausgabe- und Ausgleichsansprüche gegen Beschenkte Bedeutung. Oftmals muss herausgefunden werden, wer zuvor vom Erblasser welche Schenkung in welcher Höhe erhalten hat. Diese Schenkungen können sowohl Geldschenkungen wie aber auch Immobilien sein. Ob diese Schenkungen dann angerechnet werden, ist oftmals zu klären. Auch in diesen Punkten stehe ich Ihnen mit meinem fundierten Fachwissen zur Seite.

Als Rechtsanwältin bin ich von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) (hier bitte Verlinkung) als Testamentsvollstreckerin zertifiziert worden. Daher bin ich auch gerne für Sie und für Ihren Nachlass als Testamentsvollstreckerin tätig. Zu meinen Aufgaben als Testamentsvollstreckerin gehören Ihren Nachlass ganz in Ihrem Sinne nach Ihren persönlichen Anordnungen zu verwalten. Dies kann eine Auseinandersetzungsvollstreckung aber auch eine Dauertestamentsvollstreckung sein.

Aufgrund meines türkischen Migrationshintergrundes, meiner doppelten Staatsangehörigkeit und auch doppelten Sprachzugehörigkeit war es stets mein großes Interesse in den bilateralen Erbrechtsfällen, also den „Deutsch-Türkischen“ Erbrechtsfällen mich fortzubilden und mein Wissen für solche Fälle einzusetzen. So war ich recht früh als Rechtsanwältin in Nachlassfällen tätig, in denen ein Deutscher in der Türkei verstorben war und dort Immobilienbesitz hatte, aber auch in denen Türken in Deutschland verstorben sind und sowohl hier wie auch in der Türkei Eigentümer von diversen Immobilien und Bankguthaben waren. Wussten Sie, dass nicht die europäische Erbrechtsverordnung, sondern immer noch der „Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem deutschen Reiche“ vom 28. Mai 1929 für solche Fälle relevant ist?

In Kooperation mit geeigneten und fachlich spezialisierten Kollegen in der Türkei löse ich gerne die Probleme in Ihrem Erbrechtsstreit mit Bezug zur Türkei. Dies umfasst sowohl die Beantragung eines Erbscheins beim türkischen Nachlassgericht („veraset ilamı“), wie auch die Nachlassrecherche, die Korrespondenz in türkischer Sprache und auch die Vertretung in Nachlassstreitigkeiten.

Praktische Erfahrungen habe ich auch in der Lösung der Erbrechtsfälle mit deutsch-irischen und deutsch-spanischen Bezügen.

Meine notariellen Tätigkeiten

Erben, Vererben, Schenken und die Unternehmensnachfolge

Wenn Sie geerbt haben, stellt sich oft die Frage, ob Sie einen Erbschein brauchen. Gerne berate ich Sie zu dieser Frage. Sollte ein Erbschein notwendig sein, kann ich als Notarin die für den Erbscheinsantrag erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen abnehmen und für Sie notariell einen Erbscheinsantrag entwerfen und beurkunden. Ich begleite Sie dann in dieser schwierigen Phase. Wenn der Nachlass verschuldet ist, kommt eine Erbausschlagung in Betracht. Auch hier unterstütze ich Sie als Notarin.

Als Notarin kann ich für Sie Testamente aufsetzen und beurkunden. Das Testament können Sie als Einzeltestament oder – als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament errichten. Hierbei ist das bekannteste und beliebteste Testament das so genannte „Berliner Testament“. Ob dieses „Berliner Testament“ für Sie und Ihren Nachlass eine sinnvolle notarielle Urkunde ist, oder ob für Sie und Ihren Nachlass andere Gestaltungsmöglichkeiten sich als besser erweisen, wird sich im Anschluss an unser Beratungsgespräch ergeben. Die Bezüge zum Erbschaftsteuergesetz werden wir in diesem Zusammenhang näher beleuchten müssen.

Obwohl ein Testament auch eigenhändig verfasst werden kann (handschriftliches Testament), ist die notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Denn eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später oftmals Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen Sie bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachten. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas, bei denen ich Sie gerne unterstütze.

Als Notarin kann ich für Sie auch Erbverträge entwerfen und beurkunden. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Neben der Erbeinsetzung gibt es jedoch eine Vielzahl von anderen Gestaltungsinstrumenten, wie z.B. Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung. Diese Gestaltungsinstrumente setze ich in Ihrem letzten Willen in der Weise ein, dass Ihr letzter Wille optimal und rechtssicher gestaltet wird.

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Sie können in Ihrem letzten Willen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn Sie nichts Anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft gegebenenfalls die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist des Öfteren sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären. In diesem Zusammenhang ist das so genannten „Behinderten- oder Bedürftigentestament“ zu relevant. Da ich selber zur Testamentsvollstreckerin zertifiziert bin, kann ich aus meinem Erfahrungsschatz heraus Sie in diesem Punkt qualifiziert beraten.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) (verlinken)registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird. Daher rate ich in den allermeisten Fällen zur Registrierung der letztwilligen Verfügungen an und nehme diese Registrierung für Sie vor, wenn Sie sich dazu entschließen.
Ein weiteres Gestaltungsmittel ist die Benennung eines Vormundes. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen. Auch hierin berate und unterstütze ich Sie gerne, da ich als Anwaltsnotarin auch Fachanwältin für Familienrecht bin.

Häufig ist es sinnvoll, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation – so zu sagen, mit warmer Hand – zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder die Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man juristisch von vorweggenommener Erbfolge.
Dabei unterstütze ich Sie gerne als Notarin in rechtlich komplexen Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Pflichtteilsverzichten sowie der Übertragung von Erb- und Geschäftsanteilen.

Wenn Sie als Unternehmer und Seniorchef ein Alter erreicht haben, in welchem Sie an die Unternehmensnachfolge denken sollten oder müssten, berate und unterstütze ich Sie gerne Sie in Ihrem Team mit Ihren steuerlichen und rechtlichen Beratern. Die dafür geeigneten notariellen Verträge entwerfe und beurkunde ich gerne für Sie.

Dabei kommt es für Sie als Unternehmer darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während Ihrer aktiven Phase in den Betrieb einzubinden.
Als Unternehmer müssen Sie allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken, sondern auch plötzliche Schicksalsschläge im Leben wie z.B. einen Unfall oder das plötzliche Versterben bedenken. Gerade in diesem Fall sind die Erstellung von Vorsorgevollmachten und testamentarischen Anordnungen nicht nur sinnvoll, sondern existentiell für den Fortbestand Ihres Unternehmens.

Notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung nach §§ 366 ff. FamFG

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden diese mehreren Erben nach dem Eintritt des Erbfalls eine so genannte Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftlich verwaltet. Diese gemeinschaftliche Verwaltung und die Auseinandersetzung einer solchen Erbengemeinschaft entwickelt sich erfahrungsgemäß zu einer besonderen Belastungsprobe.

Sind Sie Teil einer solchen Erbengemeinschaft, müssen Sie als Erben den Nachlass nämlich nach Eintritt des Erbfalls „auseinandersetzen“. Damit ist gemeint, dass Sie als Erben das Vermögen des Erblassers untereinander aufteilen müssen, nachdem sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind.

Immer wieder kommt es vor, dass sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments nur darauf beschränkt hat, seine Erben zu benennen oder dass der Erblasser überhaupt kein Testament hinterlassen hat. In diesem Fall stehen Sie als Erben vor der herausfordernden Aufgabe, den Nachlass untereinander aufzuteilen.

Sehr problematisch ist die Situation, wenn zum Nachlass unteilbare Vermögensgegenstände gehören wie z.B. Immobilien, wertvoller Schmuck, Fahrzeuge oder andere wertvolle Gegenstände. Oftmals möchte ein Teil der Erben nur den Schmuck aufteilen, wohingegen die anderen die Immobilien veräußern wollen. Andere Erben jedoch die Immobilien weiter im Familienbesitz erhalten, oder gar selber bewohnen möchten.

Hierbei unterstütze ich Sie als Notarin in der Vermittlung der Auseinandersetzung nach den §§ 363 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Danach kann ein Erbe nämlich bei einem Notar/ einer Notarin beantragen, dass diese/r unter den diversen Erben die Auseinandersetzung der Erbschaft vermitteln möge. Diesen Antrag kann jeder Erbe stellen. Die Einschaltung eines Anwalts ist hierfür nicht notwendig.

In diesem notariellen Vermittlungsverfahren nehme ich als Notarin eine vermittelnde Rolle ein. Dabei ist meine Unabhängigkeit als Notarin ein enorm großer Vorteil. Anders als Rechtsanwälte stehe ich in keinem der sich wahrscheinlich gebildeten Lager und bin anders als ein Rechtsanwalt kein Interessenvertreter.

Bevor Sie als Beteiligter den oft steinigen und emotionalen Weg einer Erbteilungsklage gehen, ist das notarielle Vermittlungsverfahren in vielen Fällen schneller und zielführender. Das notarielle Vermittlungsverfahren bringt in den allermeisten Fällen auch mehr Frieden unter den Erben. Voraussetzung dafür ist aber die Bereitschaft aller Erben, an einem solchen Verfahren mitzuwirken.

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